1. Rechtsverkehr
2. Fahrkorridore
2. 1. Linkes (Thalwiler) Seeufer:
3. Pufferzone
4. Wendemanöver
5. Verhalten bei Pausen
6. Überholmanöver
7. Ausserordentliche Verhältnisse
8. Verantwortlichkeit für freie Fahrt
9. Fahrt vor den Bootshäusern (sowie Schiffsanlegestellen und Hafeneinfahrten)
10. Quaibrücke
11. Bootsbeleuchtung
12. Grundsätze für Nachtfahrten:
- Kreuzt sich der Kurs von zwei gleichberechtigten Booten auf dem See, so weichen beide Boote nach Steuerbord aus, sodass eine Kollision vermieden wird. Dadurch entsteht Rechtsverkehr.
2. Fahrkorridore
2. 1. Linkes (Thalwiler) Seeufer:
- Seeaufwärts: in Ufernähe, das heisst maximal 30–50 Meter ausserhalb der Bojen und Hindernisse,
- Seeabwärts: fern vom Ufer, das heisst, ausserhalb des inneren Uferstreifens, mit 150 m oder mehr Uferabstand.
- Seeaufwärts: fern vom Ufer, das heisst, ausserhalb des inneren Uferstreifens, mit 150 m oder mehr Uferabstand,
- Seeabwärts: in Ufernähe, das heisst maximal 30–50 Meter ausserhalb der Bojen und Hindernisse.
3. Pufferzone
- Die Zone zwischen dem ufernahen Streifen (30–50 Metern ausserhalb der Bojen) und dem uferfernen Streifen (ausserhalb des inneren Uferstreifens) ist eine Pufferzone und wird parallel zum Ufer nicht «berudert».
4. Wendemanöver
- Bei der Wende wird der Fahrkorridor durch ein Stück Fahrt senkrecht zum Ufer gewechselt.
5. Verhalten bei Pausen
- Boote, die anhalten oder/und pausieren, suchen entweder das Ufer auf oder fahren in die Pufferzone. Sie achten besonders darauf, dass sie fahrende Boote nicht behindern.
6. Überholmanöver
- Falls ein Boot ein in gleicher Richtung fahrendes langsameres Boot aufholt, weicht das langsamere Boot aus, sodass das überholende Boot auf der Backbordseite passieren kann.
7. Ausserordentliche Verhältnisse
- Bei starkem Westwind und Bise ist oft nur ein Streifen von maximal 100 bis 200 Metern vom Ufer ruderbar. Bei diesen Verhältnissen ist besondere Vorsicht geboten, weil damit zu rechnen ist, dass alle Boote nahe am Ufer fahren.
8. Verantwortlichkeit für freie Fahrt
- Verantwortlich dafür, dass das Boot freie Fahrt hat, ist bei ungesteuerten Booten der Bugmann, bei gesteuerten Booten der Steuermann.
9. Fahrt vor den Bootshäusern (sowie Schiffsanlegestellen und Hafeneinfahrten)
- Vor den Anlegestellen bei den Bootshäusern ist besondere Vorsicht geboten. Beim An- und Ablegen ist vorbeifahrenden Booten der Vortritt zu gewähren. Vorbeifahrende Boote fahren mit reduziertem Tempo.
10. Quaibrücke
- Seeaufwärts von der Quaibrücke überlagern sich die Fahrkorridore der «ausserhalb der inneren Uferzone» fahrenden Boote. Hier ist besondere Vorsicht geboten sowohl wegen Booten auf Parallelfahrt als auch wegen Booten, die den Fahrkorridor wechseln.
- Boote, die, von den Bootshäusern herkommend, ihre Fahrt in Richtung Fischerstube fortsetzen wollen, wenden ca 300 bis 400 Meter oberhalb der Quaibrücke.
- Boote, die, von der Fischerstube herkommend, ihre Fahrt Richtung Bootshäuser fortsetzen wollen, fahren bis zur Quaibrücke.
11. Bootsbeleuchtung
- Ruderboote führen bei Nacht eine geeignete Beleuchtung. Das Licht darf die Mannschaft nicht blenden.
12. Grundsätze für Nachtfahrten:
- Gesehen werden: Bei Nacht immer mit einer Beleuchtung ausfahren
- Bei Nacht nur in gut bekannten Gewässern ausfahren
- Sehen in der Fahrtrichtung: Das Licht darf die Ruderer in der Fahrtrichtung nicht blenden
- Bei Nacht die Fahrordnung genau einhalten
20040101_fahrordnung_zrh-see.pdf | |
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